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Mietbedingungen für WC-Anhänger

1) Mietpreis

Es gelten die Preise der bei Anmietung des Anhängers jeweils gültigen Preisliste.

Der Mieter erhält auf Wunsch eine Ausfertigung.

Bei Sondervereinbarungen richtet sich der jeweilige Mietpreis nach den ausdrücklichen Vereinbarungen im Mietvertrag.

2) Zahlungsweise

Die Zahlungsweise (Barzahlung oder Rechnung) wird im Mietvertrag vereinbart.

Der Vermieter kann eine Anzahlung verlangen. Kommt der Mieter mit zu leistenden Zahlungen hier in

Verzug beträgt der Verzugszins 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz.

3) Reservierung, Übergabe und Abbestellung

  1. Reservierungen sind nur verbindlich bei schriftlicher Fixierung im Mietvertrag. Sollte der zu mietende Anhänger nicht schriftlich festgelegt sein, oder der Anhänger nicht rechtzeitig vom Vermieter zur Verfügung gestellt werden können, behält sich der Vermieter das Recht vor einen anderen Ersatzanhänger zur Verfügung zu stellen; andernfalls ist auch der Vermieter berechtigt die Reservierung rückgängig zu machen. Nur im letzten Fall erhält der Mieter seine bis dahin geleisteten Zahlungen zurück, jeder weitere Schadensersatzanspruch wird zwischen den Parteien ausdrücklich ausgeschlossen.
  2. Der Anhänger wird vom Vermieter an einen zu benennenden und entsprechend geeigneten sowie zulässigen Platz angeliefert.
  3. Abbestellungen sind bis spätestens 8 Tage vor dem vertraglich vereinbarten Mietbeginn mit einer Kostenbeteiligung des Mieters von 20% des vereinbarten Mietpreises möglich, bzw. innerhalb eines Zeitraumes von 4 Tagen erhöht sich diese Beteiligung auf 40%. Danach ist der Mietpreis in voller Höhe fällig.

4) Nutzung des Anhängers

  1. Der Mieter hat den Anhänger sorgfältig zu benutzen und alle erforderlichen gesetzlichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten.
  2. Der Zugang zu Wasserzulauf, Abwasser und Strom liegt in der Verantwortung des Mieters, der Vermieter schließt ordnungsgemäß an. Eventuelle Umweltschäden durch die Abwässer bzw. durch den Abwasseranschluss liegen in der Verantwortung des Mieters.
  3. Der Mieter hat Sorge zu tragen, dass keine Schäden durch Frost entstehen.

5) Haftung

Der Anhänger ist gegen Diebstahl und Beschädigungen versichert. Im Schadenfall trägt der Mieter die Selbstbeteiligung gemäß Preisliste.

6) Rücknahme des Anhängers

Bei der Rücknahme des Anhängers wird ein Rücknahmeprotokoll erstellt, auf dem eventuelle Beschädigungen oder Verluste vermerkt werden.

7) Verhalten bei Beschädigungen etc.

Der Mieter hat bei Diebstahl, Brand oder sonstigen Beschädigungen umgehend die Polizei und den Vermieter zu verständigen. Diese Verpflichtung trifft den Mieter auch bei selbst verschuldeten Beschädigungen ohne Einwirkung Dritter. Der Mieter ist nicht berechtigt gegnerische Ansprüche im Falle eines Vorkommnisses anzuerkennen.

8) Mündliche Nebenabreden zum Mietvertrag sind unwirksam.

9) Erfüllungsort und Gerichtsstand sind für beide Parteien am Geschäftssitz des Vermieters.

Gez.

Miettoiletten-vonnebenan.de

Lütjensee, September 2010